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Schutz vor Gen-Mais von Imkern durchgesetzt

Das Augsburger Verwaltungsgericht hat mit einem Eilentscheid den Freistaat Bayern verpflichtet, Honig vor Pollen von genmanipulierten Mais MON 810 zu schützen. Aufgrund des Eilantrages des Imkers Karl Heinz Bablok entschied das Gericht in dem Urteil vom 4.5.2007, dass Imker Anspruch darauf haben, dass ihre Ernte frei von geringsten Spuren des Pollens des Gen-Mais MON 810 bleibt.

Das Gericht sieht erhebliche Defizite bei der Zulassung und damit in der Sicherheit des genmanipulierten Maises. Es stellt fest, dass Imker und Verbraucher das Recht auf Honig ohne das Gen-Konstrukt haben. Aus diesem Grund muss der bereits ausgesäte Mais vor der Blüte geerntet oder aber die Pollenfahnen wiederholt abgeschnitten werden. Damit ist der Anbau des Gen-Maises grundlegend in Frage gestellt, da ein wirtschaftlich orientierter Anbau unter diesen Bedingungen nicht möglich ist.
Gestützt wird die Beurteilung des Augsburger Gericht auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Bewertung des Anbaus von MON 810 durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (s.u.).
Der Konzern Monsanto, der den Gen-Mais produziert, wurde vom Augsburger Gericht als Prozessbeteiligter geladen und aufgefordert seine Argumente gegen das Begehren des Imkers vorzubringen. Der Konzern tat dies in einer 59-seitigen Schrift. Das Gericht setzte sich im Urteil sorgfältig mit allen Einwänden des Konzerns auseinander, folgte aber den Argumenten der Anwälte des Imkers. Grundlage für das Urteil ist nicht bayrisches Recht, sondern Bundesrecht. Das Urteil setzt Maßstäbe für alle anderen Bundesländer. Überall in Deutschland sollten nun betroffene Imker und private, sowie gewerbliche Gemüsemaisanbauer Schutz verlangen.
Für Mais, der zum direkten Verzehr bestimmt ist, besteht derselbe Schutzanspruch wie beim Honig. Deshalb unterstützt das Bündnis auch klagende Maisanbauer. Wenn blühender Speisemais durch MON810-Pollen bestäubt wird, mutiert er rechtlich zu einem nicht verkehrs- und verzehrfähigen GVO (gentechnisch veränderten Organismus). Dem Augsburger Urteil folgend "gilt für solche Lebensmittel nach dem Schwellenwertregime der EU-Verordnung die 0 % SchwelleČ. Weitere Klagen von betroffenen Maisanbauern haben einen besonderen Stellenwert, weil kein Gericht, wie in Frankfurt/Oder gegenüber einem Imker geschehen, Maisanbauern die Klagebefugnis absprechen kann.
Teilweise wird versucht, Honig mit Pollen von MON 810 als tierisches Produkt aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auszuklammern. Das ist rechtlich nicht haltbar. Bei Lebensmitteln, die GVO enthalten, kommt es nicht darauf an, ob es pflanzliche, tierische oder sonstige Produkte sind. Verfehlt ist auch der Einwand, die Verunreinigungen unterhalb der Kennzeichnungsschwellen für Lebensmittel seien akzeptabel: Die Kennzeichnungsschwellen gelten nur für das Vorhandensein zugelassener GV-Lebensmittel. Nicht als Lebensmittel zugelassene GVO dürfen in Lebensmitteln gar nicht, auch nicht in Spuren vorhanden sein. Diese Null-Toleranz-Linie wurde zuletzt im Falle des nicht zugelassenen Reises LL601 europaweit konsequent umgesetzt. Bei Speisemais ist unzweifelhaft derselbe Tatbestand erfüllt wie bei dem genannten Reis, wenn er einzelne Pollenkörner von MON 810 bestäubt werden.

Bundesamt untersagt den Verkauf von Gen-Mais
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 27.4.2007 eine Verfügung erlassen, die Monsanto bis auf Weiteres das Recht entzieht, Mais der Sorte MON 810 in Deutschland zu vertreiben, "da berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der gentechnisch veränderte Mais eine Gefahr für die Umwelt darstellt". Das BVL bezieht sich in der Begründung auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über negative Einflüsse auf das Bodenleben sowie Nichtzielorganismen (z.B. Insekten, Fliegen, Schmetterlinge, Wespen und andere). Es werden unter anderem langfristige und großflächige Untersuchungen der Auswirkungen des Anbaus auf die Biodiversität gefordert. Monsanto hat allerdings die Möglichkeit über ein entsprechendes Monitoring, das die Umwelt-Auswirkungen erforscht, das Vertriebsrecht wieder zu erlangen. Es ist zu befürchten, dass Monsanto wiederum selbst diese Untersuchungen durchführt!
Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt, aber so terminiert, dass die Aussaat gerade erfolgt war. Es entsteht der Eindruck, dass Minister Seehofer nur so tut als ob er etwas tut. Imker, Umweltverbände und auch Brandenburgs Landwirtschaftsminister Dietmar Woidke (SPD) kritisieren den späten Erlass des Bescheides scharf. Der Zeitpunkt der Entscheidung sei "eine riesengroße Sauerei", sagte Woidke den Potsdamer Neuesten Nachrichten. "Vor acht Wochen hätte die gesamte Aussaat noch verhindert werden können." In Brandenburg wird bundesweit der meiste Gen-Mais angebaut. Die Vorsitzende des Landwirtschaftsausschusses im Bundestag Ulrike Höfken sagt, es sei nicht verständlich, wenn als "nationale Schutzmaßnahme" der Verkauf von Monsanto-Genmais vorläufig untersagt werde und Landwirte MON 810 zugleich weiter verwenden dürften. Die Grünen im Bundestag forderten nun einen sofortigen Anbau-Stopp für den Genmais, ein Verbot der weiteren Verwendung und ein fünfjähriges Moratorium für den Anbau aller Gentechnikpflanzen zur unabhängigen Risikobewertung.
Es ist mit erheblichem Druck seitens der EU-Kommission auf Minister Seehofer zu rechnen. Österreich hatte vor wenigen Monaten gegen den Willen der EU-Kommission den Anbau von MON 810 verboten. Dazu wäre Deutschland bei der genannten Risikoeinschätzung berechtigt - und verpflichtet.
In der Presse wurde fälschlicherweise berichtet, mit der Verfügung sei der Anbau von MON 810 in Deutschland verboten worden. Infolge des Ruhens der Inverkehrbringensgenehmigung ist lediglich die Veräußerung des Saatguts in Deutschland verboten. Unmittelbare Wirkung erzeugt dieses Verbot erst vor der nächsten Anbausaison, da das MON 810-Saatgut für die Anbausaison 2007 schon weitestgehend verkauft und ausgesät sein dürfte. Die befürchteten Gefahren entstehen allerdings beim Anbau. Deshalb stellt sich die Frage, wie sich die neue Gefahrenbeurteilung und das Ruhen der Inverkehrbringensgenehmigung auf die Anbausaison 2007 auswirken.
Ein Anbauverbot, Beschränkungen des Anbaus oder Schutzvorkehrungen konnte das BVL nicht anordnen, weil seine Entscheidungsbefugnisse auf das Ruhen der Inverkehrbringensgenehmigung beschränkt sind. Weitergehende Anordnungen - z. B. ein Anbauverbot - können nur die zuständigen Behörden der Länder auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 EGGenTGDurchfG und nach § 26 Abs. 1 Satz GenTG treffen. Eine Verpflichtung der Landesbehörden, den laufenden Anbau zu unterbinden, kommt unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Zum einen setzt der Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten nach § 16 b GenTG grundlegend voraus, dass es sich um zugelassene Produkte handelt. Nachdem nun die Zulassung - ggf. vorübergehend - nicht mehr wirksam ist, wird dem Anbau die rechtliche Grundlage entzogen. Zum anderen könnte von Vorsorge - die das Gesetz verlangt - nicht mehr ernsthaft die Rede sein, wenn die Landesbehörden, selbst bei von der zuständigen Bundesbehörde erkannten Gefahren, keine Schutzmaßnahmen ergreifen.

(Quelle: Bündnis zur Unterstützung von Imkern und Maisanbauern, Stellungnahme zu Gen-Mais MON 810, 22.5.2007)

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