In einer Eileingabe an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (13.4.2008, Pet 1-16-09-7259-036822) forderte die Textilexpertin Frau Christel Brem die Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen für die Auftragsausführung im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts. Vorbilder seien München als erste Großstadt und Bayern als erstes Bundesland, die Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit bei der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen haben (Bayerischer Landtag Drucksache 15/8713 vom 18.07.2007). Die im Folgenden in Auszügen dokumentierte Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an den Petitionsausschuss lässt in der Tat einen Fortschritt erkennen (Red.)
Unter ausbeuterischer Kinderarbeit verstehen die Vereinten Nationen Tätigkeiten, die für Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern schädlich sind. Damit sind beispielsweise Arbeiten gemeint, die unter Tage, in gefährlichen Höhen oder beengten Räumen ausgeführt werden müssen, bei denen die Kinder mit gefährlichen Geräten umgehen oder schwere Lasten tragen müssen. Jegliche Tätigkeit, bei der die Kinder körperlich, psychologisch oder sexuell missbraucht werden und die den Kindern die Möglichkeit raubt, eine gewisse Grundbildung zu erlangen, fällt unter den Begriff der ausbeuterischen Kinderarbeit.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 21.5.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts beschlossen. Die Vorgaben zur Modernisierung des Vergaberechts sollen im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) umgesetzt werden. Zugleich werden auch Regelungen der EG-Vergaberichtlinien in das nationale Recht übernommen. Damit hat die Bundesregierung die Voraussetzung dafür geschaffen, das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode abschließen zu können.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält unter anderem eine Vorschrift zur Berücksichtigung insbesondere sozialer, umweltbezogener und innovativer Aspekte bei der Ausführung eines konkreten Auftrags. Damit werden Vorgaben der EG-Vergaberichtlinien (Art.26 der Richtlinie 2004/18/EG und Art. 38 der Richtlinie 2004/18/EG) in das nationale Recht übernommen.
Die seitens der Bundesregierung vorgeschlagene neue Fassung des § 97 Abs. 4 GWB lautet: "Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben."
Bereits nach geltendem § 97 Abs. 4 GWB sind zum Wettbewerb um öffentliche Aufträge alle Unternehmen zugelassen, welche das nötige Fachwissen sowie die erforderliche wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit mitbringen, um den vorgesehenen Auftrag zu erfüllen, und insofern "geeignet" sind. Hierzu zählt insbesondere die Zuverlässigkeit, die davon ausgeht, dass alle Unternehmen die deutschen Gesetze einhalten. Auch die international vereinbarten Grundprinzipien und Rechte, wie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation zum Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit sind zwingender Bestandteil unserer Rechtsordnung und damit der Vergaberegeln. In Deutschland agierende Unternehmen, die diese Grundprinzipien und Rechte nicht beachten, müssen prinzipiell aufgrund fehlender Zuverlässigkeit vom Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden.
Mit der Neufassung des § 97 Abs. 4 GWB wird an dieser Rechtslage festgehalten, aber zusätzlich eine Regelung aufgenommen, die an die Ausführung des Auftrages anknüpft und zugleich konkrete Verhaltensanweisungen an das Unternehmen für die Ausführung des Auftrages darstellt. Auf dieser Grundlage steht es einem öffentlichen Auftraggeber beispielsweise auch frei, die Pflasterung öffentlicher Plätze aus Steinen zu verlangen, die im Ausland unter Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt wurden. Damit kann der öffentliche Auftraggeber die Vorgabe der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bei Importen für die gesamte Lieferkette bis ins Ursprungsland erstrecken.
(Quellen: Petition von Christel Brem an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages v. 13.4.2008, Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an den Petitionsausschuss v. 28.5.2008; weitere Einzelheiten zum Entwurf des Gesetzes und Entwurf der Begründung unter
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Wirtschaft/
Wirtschaftspolitik/oeffentliche-auftraege.did=190876.html.)
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